Der Leitfaden vom Bundesministerium der Justiz und für Verbrauchschutz sagt aber, dass es schon ausreicht, wenn sich das Angebot theoretisch auf den Markt auswirken könnte: "Unerheblich ist, ob der Diensteanbieter die Telemedien gegen Entgelt bereithält. Es genügt, dass solche Inhalte in der Regel gegen Entgelt bereitgehalten werden. Die Kennzeichnungspflichten treffen demnach alle Diensteanbieter, soweit sie Telemedien bereithalten, mit denen auf dem Markt Einkünfte erzielt werden könnten." Das ist ja bei Blogs und Makerspielen der Fall. Auf dieser Seite kann man in Kurzform auch noch etwas zum Thema nachlesen.
Aber ist das nicht immer ein Risiko? Vielleicht kommt jemand über Umwege doch an den Realnamen.Zitat