Für die Antwort müssen wir uns einige Paragrafen anschauen:
§6b BDSG
Webcams an öffentlichen Plätzen dienen in der Regel nicht zur Beobachtung, sondern um Übersichtsaufnahmen anzufertigen. Demnach greift dieser Paragraf hier nicht.
Auch werden diese Daten nicht gespeichert. Von daher findet hier auch keine Bearbeitung der Daten statt.
Dem gegenüber steht aber nun der Paragraf §22 KunstUrhG, welches theoretisch greifen würde, könnte man die Personen auf den Bildern identifizieren.
Allerdings schränkt §23 KunstUrhG wiederrum §22 KunstUrhG ein. Vorallem §23 Abs.1 Nr. 2 ist hier sehr wichtig:
Die meisten Juristen gehen nun davon aus, dass Personen, die man auf den Bildern der Webcam sieht, als Beiwerk der Örtlichkeit gelten, und somit §22 KunstUrhG nicht gilt.Zitat
Allerdings, wird den Betreibern solcher Webcams, wie du schon vermutest hast, noRkia, geraten das Bild so einzustellen, sodass die Personen nicht erkenntlich sind, um somit sich vor §22 KunstUrhG zu schützen.
Wie das in anderen Ländern aussieht, weiß ich nicht.