Zitat
Sehr geehrte(r) [...],
Gegenstand unserer Beauftragung ist eine von Ihrem Internetanschluss aus
begangene Urheberrechtsverletzung an dem Werk Hot Stories. Unserer Mandant The
Archive AG steht das ausschließliche Recht zu, dieses Werk zu vervielfältigen
(§§ 16, 94 f. UrhG). Dieses Recht haben Sie durch das Streamen des betreffenden
Werkes über Ihren Internet Provider verletzt.
Weiter aufgelisteten Nutzerdaten konnten seitens beauftragter Ermittlungsfirma
feststellen und beweissicher speichern:
Datum/Uhrzeit: 27.12.2013 24:32:23
IP-Adresse: [...]
Produktname: Hot Stories
Benutzerkennung: 3881107795
Anbieter: Redtube
Unserer Mandant hat daher vor dem Landgericht Köln Ihren
Internet-Service-Provider gemäß § 101 Abs. 9 UrhG auf Auskunft in Anspruch
genommen. Das Landgericht hat für diesen Vorfall sowohl die Rechtsinhaberschaft
als auch die ordnungsgemäße Erfassung der Rechtsverletzung und Funktionsweise
der Ermittlungssoftware bejaht. In dem Beschluss mit dem Aktenzeichen 361 6
417/65 wurde Ihrem Internetserviceprovider die Herausgabe Ihrer Daten gestattet.
Hiermit fordern wir Sie auf, die gegebenenfalls noch vorhandene rechtswidrige
Kopie unverzüglich von Ihrem Computer zu löschen. Weiter fordern wir Sie auf
zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr eine Unterlassungserklärung gegenüber
unseren Mandant abzugeben, für deren Eingang in unserer Kanzlei eine Frist bis
spätestens 15.12.2013 notiert wurde. Die Unterlassungserklärung muss hier im
Original mit Unterschrift vorliegen. Ein entsprechender Formulierungsvorschlag
mit einer Vertragsstrafenregelung nach dem gängigen Hamburger Brauch ist in der
Anlage beigefügt. Sofern Sie beabsichtigten, diesen abzuändern (§ 97 a Abs. 2
Nr. 4 UrhG), weisen wir darauf hin, dass nur eine Unterlassungserklärung mit
einer ausreichenden Vertragsstrafe die Wiederholungsgefahr beseitigt.
Gemäß § 97a Abs. 3 UrhG besteht weiterhin ein Erstattungsanspruch gegen Sie.
Sie haben unserer Mandantin den durch die unerlaubte Verwertung entstandenen
Schaden zu ersetzen, den wir hier mit 76,40 Euro beziffern. Weiterhin haben Sie
die Kosten der Ermittlungsfirma zur Feststellung der Rechtsverletzung, die
Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Landgericht Köln und die anteiligen
Aufwendungen, die Ihrem Provider gemäß § 101 Abs. 2 UrhG zu erstatten waren zu
ersetzen. Hierfür sind 60,00 Euro anzusetzen. Die erstattungspflichtigen Kosten
unserer Beauftragung bemessen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
und werden wie folgt beziffert:
Gegenstandswert: 2345,00 Euro
Geschäftsgebühr §§ 13, 14, Nr. 2030 VV RVG: 180,60 Euro
Pauschale für Post und Telekommunikation: 32,52 Euro
Schadensersatz: 76,40 Euro
Aufwendung für Ermittlung der Rechtsverletzung pauschal: 60,00 Euro
Die aufgezeichneter Beweise sowie die Kontodaten und unsere Kontaktdaten finden
Sie in der angehängten Datei.
Mit freundlichen Grüßen
Regensburger Rechtsanwaltsgesellschaft Urmann + Collegen (U+C)
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