Zitat von BIT
[...]Entscheidend ist jetzt allerdings erst einmal zu wissen, ob das ganze ein Test war oder eine tatsächliche schriftliche Arbeit. Das wird bei deiner Aussage nich ganz deutlich. Sollte es der Fall sein, dass das ganze ein normaler Test war, dann fällt dies nach niedersächsischem Schulrecht unter den Teilbereich "Sonstige Mitarbeit". Somit wäre die Bewertungsgrundlage innerhalb des selben Sektors gegeben. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass eine vom Schüler nicht erbrachte Leistung (in diesem Fall also die Berichtigung) mit der Note "ungenügend" zu bewerten ist. Rein theoretisch wäre es in diesem Fall also möglich, wenn auch unüblich, die Note des Tests wegen der nicht erbrachten zweiten Teilleistung runterzuwerten. Diesen Spielraum lässt das Schulgesetz da und nach meiner Ansicht bewegt sich die Lehrkraft da auf einem sicheren rechtlichen Rahmen, auch wenn die Auslegung sehr hart wäre.
Wenn es hingegen eine Arbeit ist, erfolgt da eine Trennung der Bereiche. In dem Fall würde die Note "ungenügend" allerdings ebenfalls nicht entfallen, sondern in den Bereich der sonstigen Mitarbeit fallen. Da du dich ja auf einer Gesamtschule in Niedersachsen befindest und die nach meinem Kenntnisstand über G9 laufen, würde ich vermuten, dass das ganze ein Test war, da du dich ja noch nicht in der Oberstufe mit weiteren schriftlichen Fächern aufhälst (gesetz dem Fall, dass du wirklich G9) bist. Unter den Voraussetzungen würde dann die Regelung des ersten Falls in Kraft treten.
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