BGB § 812 Herausgabeanspruch
Was das UN- Kaufrecht angeht, da mache ich mich gerade schlau
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Ihr müsst jedoch bedenken, dass der Kaufvertrag noch nicht abgeschlossen ist.
Der Kaufvertrag galt für das Spiel, nicht für die Konsole. Hier ist also der Käufer verpflichtet die Ware zurückzugeben oder den differenz Betrag zu zahlen.
Da der Versandhandel sogar die Abholung übernimmt und keine weiteren Kosten entstehen, sehe ich hier keinen Grund, warum der Käufer nicht zustimmen sollte, außer seiner eigenen Gier, die übrigens vor Gericht nicht gut ankommt.
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