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Thema: Neu bekommen ...

Baum-Darstellung

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  1. #11
    Zitat Zitat von Zelretch Beitrag anzeigen
    Nach deutschem Recht ist das afair eine unbestellte Leistung gem. 241a BGB. Durch Lieferung unbestellter Sachen von einem Unternehmer an einen Verbraucher können keine Ansprüche geltend gemacht werden.* Keine Ahnung welche Rechtsgrundlage bei internationalen (bzw EU) Geschäften herangezogen wird, aber ich denke die Position vom V , vor allem als Unternehmen, wäre in einem Rechtsstreit recht Schwach, es sei denn die AGB wurden entsprechend verfasst.

    BGB § 812 Herausgabeanspruch
    Zitat Zitat
    (1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

    (2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
    Was das UN- Kaufrecht angeht, da mache ich mich gerade schlau
    ---
    Ihr müsst jedoch bedenken, dass der Kaufvertrag noch nicht abgeschlossen ist.
    Der Kaufvertrag galt für das Spiel, nicht für die Konsole. Hier ist also der Käufer verpflichtet die Ware zurückzugeben oder den differenz Betrag zu zahlen.
    Da der Versandhandel sogar die Abholung übernimmt und keine weiteren Kosten entstehen, sehe ich hier keinen Grund, warum der Käufer nicht zustimmen sollte, außer seiner eigenen Gier, die übrigens vor Gericht nicht gut ankommt.

    Geändert von Reding (10.12.2013 um 11:50 Uhr)

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