Hat von der NDF niemand zugegriffen?
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Da mein Rechner - pünktlich zum Erscheinungstag des bereits vorbestellten Rome 2 - Total War(!) - abgeraucht ist und die neue Hardware-Generation mangels interessanter Titel noch nicht lohnt habe ich in den letzten Wochen fast ausschließlich Software für meine geliebte Vita geholt. Und zwar reichlich.
Da ich es inzwischen auch hinbekommen habe meinen Jap. PSN-Account mit Guthaben zu betanken hab ich dort gleich mal den PSN-Store geplündert:
In den nächsten 1-3 Wochen bringt der Paketbote dann noch zwei schätzchen vorbei:
Ich sollte also für die nächste Zeit auch ohne meinen Spiele-PC nicht an Langeweile verenden.![]()
Bei mir ist ebenso der neue Zeldateil im Regal, wobei ich das dunkle Cover besser finde. :3
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Neu bei mir:
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--Mein Youtube-Kanal mit Let's Plays von mir:
https://www.youtube.com/Vitalos
Playlist zum mmx-Community-Projekt (ich spiele eure Level): Let's Play SUPER MARIO MAKER:
http://www.youtube.com/watch?v=p23eY...lcDNDjiPjYKWlv
Ist da denn wirklich eine 16 GB Speicherkarte mit dabei? Und wärst du bereit sie mir zu verkaufen?Denn mein tolles Tearaway Bundle hatte nämlich nicht diesen vielversprechenden Sticker.
Yup, und sogar ein DL Code für LBP, der bei dem deutschen Bundle auch nicht dabei ist soweit ich gesehen hab. Ich werde erstmal in meinem Bekanntenkreis fragen, ob jemand Interesse an einer Vita hat, erst dann werde ich alles einzeln unter die Leute bringen, solltest du bis dahin noch Interesse haben...![]()
Wie ich gehört habe, hat Zaavi manche Leute angeschrieben und darum gebeten, dass sie die Vita zurückschicken.
Keine Ahnung, ob das wirklich stimmt.
Stammt von hier: http://darkzero.co.uk/game-news/zavv...araway-mix-up/ und ist erst von gestern.
Nach deutschem Recht ist das afair eine unbestellte Leistung gem. 241a BGB. Durch Lieferung unbestellter Sachen von einem Unternehmer an einen Verbraucher können keine Ansprüche geltend gemacht werden.* Keine Ahnung welche Rechtsgrundlage bei internationalen (bzw EU) Geschäften herangezogen wird, aber ich denke die Position vom V , vor allem als Unternehmen, wäre in einem Rechtsstreit recht Schwach, es sei denn die AGB wurden entsprechend verfasst.
*Wäre es eine PS Vita ohne das Tearaway Spiel könnte man zudem auch Ansprüche gegen Zavvi geltend machen um das eigentliche Spiel zu erhalten weil das Verfügungsgeschäft nicht erfüllt wurde
Wobei meine Privatrechts Kenntnisse schon ein bisschen her sind.
Geändert von Zelretch (10.12.2013 um 11:02 Uhr)
BGB § 812 Herausgabeanspruch
Was das UN- Kaufrecht angeht, da mache ich mich gerade schlauZitat
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Ihr müsst jedoch bedenken, dass der Kaufvertrag noch nicht abgeschlossen ist.
Der Kaufvertrag galt für das Spiel, nicht für die Konsole. Hier ist also der Käufer verpflichtet die Ware zurückzugeben oder den differenz Betrag zu zahlen.
Da der Versandhandel sogar die Abholung übernimmt und keine weiteren Kosten entstehen, sehe ich hier keinen Grund, warum der Käufer nicht zustimmen sollte, außer seiner eigenen Gier, die übrigens vor Gericht nicht gut ankommt.
Geändert von Reding (10.12.2013 um 12:50 Uhr)
Das stimmt, zumindest was das deutsche Gesetz betrifft . Solche Fehler sind menschlich und können passieren (ähnlich wie bei Irrtümern (§ 119 BGB)), der Kaufvertrag gilt daher als nicht abgeschlossen. Also rein rechtlich gesehen darf er die Vita nicht behalten, aber die Beweislage ist für zavvi etwas schwierig denke ich. Wenn sie beweisen können, dass Akito die Vita erhalten hat und trotz Aufforderung nicht zurückschickt, können Rechtsansprüche definitiv geltend gemacht werden. Da zavvi aber die Sachen ohne Sendungsverfolgung o.ä. versendet, wird das nicht so einfach.
zavvi geht aber auch ein bisschen blöd an die Sache ran, statt zu drohen könnte man nochmal höflichst darum bitten, die Vita zur Abholung bereitzustellen und dafür einen Gutschein oder eine Entschädigung für die Umstände zu erhalten.
Geändert von Swordy (10.12.2013 um 13:30 Uhr)
Leute, Anspruchsgrundlagen im BGB können parallel existieren, der 241a bezieht sich auf das Vertragsrecht (vertragliche Ansprüche) und bedeutet zunächst ein mal nur dass kein Kaufvertrag zustande gekommen ist weil hier keine zwei korrespondierenden Willenserklärungen (namentlich Angebot und Annahme) beider Parteien existieren. Das Zusenden der Vita könnte zunächst ein Angebot von Zavvi sein die Vita zu bestimmten Konditionen zu kaufen. In diesem Fall wäre eine Annahme durch zB Akito möglich indem er die Vita einfach benutzt, man spricht hierbei von einer konkludenten Handlung. Da der Bundesgerichtshof das Zustandekommen von Verträgen auf diese Weise als nicht Gerecht für den Verbraucher empfand wurde der 241a (die mit einem 'a' gekennzeichneten Paragraphen wurden im Nachhinein im BGB ergänzt) eingeführt. Der Paragprah besagt im Prinzip nichts anderes dass durch das Verwenden keine Annahme und damit kein Kaufvertrag zustande kommt.
Damit wäre übrigens auch der 119 BGB von Swordy ausser kraft weil man nicht von einem Vertrag zurück treten kann der nicht zustande gekommen ist.
Die Anspruchsgrundlage aus 812 ist Sachenrecht (gesetzliche Ansprügche) und nicht Vertragsrecht, man müsste das jetzt im Einzelnen noch mal in einem Gutachten prüfen, aber ich bin mir relativ sicher dass man im Laufe der Paragraphenkette auf einen Widerspruch stößt. Selbiges gilt für einen Eigentumsherausgabeanspruch nach 985.
Wobei Privatrecht bei mir schon wieder eine Weile her ist. Ich weiß gerade gar nicht ob der 241a überhaupt angemessen ist, wenn ich mir 241a(II) ansehe dann könnten die gesetzlichen Ansprüche durchweg geltend gemacht werden*. Naja ist eh nicht mein Bier.
* würde dann so aussehen:
Allerdings würde man 241a II als (+) bewerten und damit den Anspruch auf Herausgabe geltend machen
Geändert von Zelretch (10.12.2013 um 16:10 Uhr)