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  1. #11
    Jap, oder alternativ unbezahlten Urlaub nehmen. Arbeitsbefreiung gibt's nur für die folgenden Sachen:

    a) Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes - ein Arbeitstag,
    b) Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/ des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder Elternteils - zwei Arbeitstage
    c) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort - ein Arbeitstag,
    d) 25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum - ein Arbeitstag,
    e) schwere Erkrankung
    aa) einer/eines Angehörigen, soweit sie/er in demselben Haushalt lebt - ein Arbeitstag im Kalenderjahr
    bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat - bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr
    cc) einer Betreuungsperson, wenn Beschäftigte deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer bis zu Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muss - bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr
    f) Ärztliche Behandlung von Beschäftigten, wenn erforderliche diese während der Arbeitszeit erfolgen muss - erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten

    Steht leider nix von Hochzeit

    Edit: @Rene: Also klar, Urlaub würd ich da natürlich auch kriegen. Aber der würde halt ganz normal von meinem Jahresurlaub abgehen. Oder eben unbezahlt.
    Geändert von Layana (13.03.2012 um 13:12 Uhr)

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