Vielen Dank, dass du dich so köstlich über meine Behauptung amüsierst.
Diese Information habe ich vor 4-5 Jahren von einem berufstätigen Mediengestalter erhalten. Dessen Fachwissen vertraue ich leider mehr als einem Post einer anonymen Person in einem Forum...
Und jetzt fange ich mir mal einen Troll.
Ich gehe davon aus, dass du diese Seite ergoogelt hast: http://www.internetrecht-rostock.de/...heberrecht.htm
Dort kommt ein Beispiel mit einem unlackiertem Fahrrad vor, was sehr stark an deiner bisherigen Argumentation erinnert. Falls du dich auf diese Seite bezogen hast, wirst du dich ziemlich ärgern, dass du den Artikel nicht ausführlich gelesen hast.
Ich zitiere den wichtigen Teil:
"Beim Oberbegriff „Bearbeitung“ eines Bildes ist juristisch zu differenzieren und zwar zwischen der einfachen „Bearbeitung“ und der „freien Benutzung“. Der Unterschied besteht darin, wie weit sich das neue, bearbeitete Foto vom Original entfernt hat: Ist das Original noch deutlich erkennbar, liegt „nur“ eine Bearbeitung vor, § 23 UrhG.
Hingegen liegt eine freie Benutzung gemäß § 24 UrhG dann vor, wenn das fremde Werk nur als Anregung für das Schaffen des neuen Werkes benutzt wurde. Beide Werke haben einen deutlichen gestalterischen Abstand voneinander."
Links: Original
Mitte: Nur leicht bearbeitet
Rechts: "Neues Werk", das auf Basis des Originals entstanden ist
"Als Richtlinie gilt: das fremde Bild darf bei einer freien Benutzung lediglich als Anregung dienen. Ist ein solcher ausreichender Abstand gegeben und stellt das neue Werk eine persönliche geistige Schöpfung dar, die über das allgemein Übliche hinausgeht, dann ist das neue Werk mit einem eigenen Urheberrecht geschützt."
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