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Thema: Frage zur Studium Absage.

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  1. #1
    Die Erklärung zur Richtigkeit aller Angaben als Bedingung für den Erhalt eines Studienplatzes gilt als Einverständnis gegenüber den Bewerbungsrichtlinien der Universität. Das gewährleistet auch, dass fragmentarisch Daten ausgewertet werden können, sprich dass eben beispielsweise beim Abzählen der Wartesemester alle für diese Zulassungsvariante nichtrelevanten Daten nicht angeschaut werden. Halte es zumindest nicht für unwahrscheinlich, dass die entsprechende Universität eben so über die Studienplatzvergabe entscheidet. Und selbst wenn nicht, ist diese Erklärung bindend und eindeutig so formuliert, dass falsche Angaben den Ausschluss aus dem Verfahren der Studienplatzvergabe zur Folge haben. Das bedeutet, dass niemand nachfragen muss, wenn Unstimmigkeiten vorherrschen, sondern man pauschal einen Betrugsversuch unterstellen kann (selbst wenn es sich um ein Versehen handelt, das kann die Universität nicht nachvollziehen). Die Universität steht auch nicht in einer Nachweispflicht, sondern muss nur den spezifischen Grund angeben, der zum Auschluss geführt hat. Ist wie mit jedem stinknormalen Vertrag; wenn die Gegenseite - die in der Regel die eigene Vertragsseite Schwarz auf Weiß hat (in diesem Fall ist dem aus eigenen Verschulden nicht so) -, also den Bruch des Vertrages nicht widerlegen kann, gilt das so und nicht anders. Wenn ein Vertrag, um ein anderes Beispiel gleichen Prinzips zu nennen, eine Zahlung in Höhe von Dingsbums-Euro festlegt, und der bestimmte Zahlungsempfänger meint, dass er kein Geld erhalten hat, muss der zur Zahlung Bestimmte nachweisen können (beispielsweise durch eine Quittung oder einen Kontoauszug), dass die Zahlung doch getätigt wurde.

    Hier behauptet eben die Uni, er hätte falsche Angaben gemacht. Das kann er nicht widerlegen, also ist die Uni im Recht. Punkt um. Ist blöd und ärgerlich, aber es ist nunmal so. Und wie Freierfall das schon richtig sagt, es sollte eine Lehre sein, sich immer eine Kopie einzubehalten, denn die ist das einzige, die das Widerspruchsrecht sichert.
    Dort um Einsicht der eigenen Unterlagen zu bitten ist gar keine dumme Idee, aber wenn das zugelassen wird, dann nur aus Kulanz heraus. Verpflichtet ist die Universität in diesem Fall nicht dazu.

  2. #2
    Sie weckt aber dann auf jeden Fall den Eindruck, dass sie etwas zu verbergen hätte, wenn sie nicht Einsicht gewährt(oder zumindest sinnvoll erklärt, wieso das nicht möglich ist). Und dann würde ich mir sowieso überlegen, ob ich an so einer Universität überhaupt studieren wollte.

    Aber Zeugen könnte er ja bringen. Wenn er genug bringt, die sagen, dass sie gesehen haben, dass er ein anderes Datum angegeben hat, dann müsste das ja ausreichen, damit zumindest die Universität sagt, es war anders. Die sollte zumindest freiwillig auf die Idee kommen, da sie es ja behauptet und es ja aus ihrer Sicht richtig ist und kein Problem sein dürfte, es nachzuweisen. Gibt es ja auch bei Einschreiben usw., dass gesagt werden kann, dass der Umschlag leer war - vom Seiten des Empfängers. Da wird ja auch im Internet oft geraten, dass man einen Zeugen hinzuzieht. Muss ja wohl dann schon irgendwie gelten können, sowas.

    Edit: Außerdem könnte ja die Universität eine Kopie anzweifeln und sagen der hat 2x etwas ausgefüllt und sich vom richtigen ne Kopie gemacht, dies dann vernichtet und das zweite Exemplar mit falschen Angaben verschickt. Wie weißt man in so einem Fall nach? Da wäre ja die Uni in jedem Fall auf der sicheren Seite und hätte, wenn man es wirklich so streng sieht, freie Fahrt und könnte nach belieben unterstellen. Müsste man ja fast schon überlegen, ob man alles mögliche über einen Gerichtsvollzieher zustellen lässt, der das dann dokumentiert, damit man 100%-ig abgesichert ist.

    Geändert von Luthandorius (29.09.2011 um 00:06 Uhr)

  3. #3
    Zitat Zitat von Luthandorius Beitrag anzeigen
    Sie weckt aber dann auf jeden Fall den Eindruck, dass sie etwas zu verbergen hätte, wenn sie nicht Einsicht gewährt(oder zumindest sinnvoll erklärt, wieso das nicht möglich ist). Und dann würde ich mir sowieso überlegen, ob ich an so einer Universität überhaupt studieren wollte.
    Kann gut sein, deshalb wird das wohl in der Regel auch gemacht werden. Ändert aber nichts daran, dass die Uni im Recht ist, ihn von der Studienplatzvergabe auszuschließen, solange er nicht nachweisen kann, von Anfang an richtige Angaben gemacht zu haben, und dass sie nicht in der Nachweispflicht (wohl aber in Begründungspflicht) steht. Und ich denke mal, wenn sie ein Bewerbungsverfahren veranstalten, wird ihnen ihr Wohlgefallen bei den Bewerbern reichlich egal sein. ^^

    Zitat Zitat
    Aber Zeugen könnte er ja bringen. Wenn er genug bringt, die sagen, dass sie gesehen haben, dass er ein anderes Datum angegeben hat, dann müsste das ja ausreichen, damit zumindest die Universität sagt, es war anders. Die sollte zumindest freiwillig auf die Idee kommen, da sie es ja behauptet und es ja aus ihrer Sicht richtig ist und kein Problem sein dürfte, es nachzuweisen. Gibt es ja auch bei Einschreiben usw., dass gesagt werden kann, dass der Umschlag leer war - vom Seiten des Empfängers. Da wird ja auch im Internet oft geraten, dass man einen Zeugen hinzuzieht. Muss ja wohl dann schon irgendwie gelten können, sowas.
    Und wer soll das richtige Datum alles gesehen haben? Wenn Mama und Papa für mich schwören, dass sie gesehen haben, dass ich das richtige Datum draufgesetzt habe, ist das kein sonderlich überzeugender Beweis. Das gleiche gilt für sonstig Verwandte und Freunde/Bekannte. Dann müsste schon der Postbeamte anrücken, der bestätigt, dass der Umschlag eindeutig befüllt war (denn zum Datum wird der auch nich viel sagen können, beim Umschlag klappt das sicher). Außerdem gelten Zeugen in der Regel nur im äußersten Fall, als bindender Nachweis gilt zuallererst die eigene Kopie der Unterlagen. Abgesehen davon sind Aussagen im Internet nicht immer so viel Wert, wie man im Allgemeinen denken mag. Abgesehen auch davon, dass man hier bereits über den Rechtsweg spricht.

    Zitat Zitat
    Edit: Außerdem könnte ja die Universität eine Kopie anzweifeln und sagen der hat 2x etwas ausgefüllt und sich vom richtigen ne Kopie gemacht, dies dann vernichtet und das zweite Exemplar mit falschen Angaben verschickt. Wie weißt man in so einem Fall nach?
    Solche Schriftstücke haben in der Regel gesonderte Signaturen und sind immer mit Unterschrift und Datum zu versehen oder gar handschriftlich auszufüllen. Ist nicht so, als könnte man da nicht zwei Dokumente voneinander unterscheiden. Ist auch nicht so, als hätte noch niemand versucht, sich aufgrund unstimmiger Unterlagen irgendwo einzuklagen oder als hätte es noch niemals Schwierigkeiten im Bewerbungsprozess einzelner Studienbewerber gegeben. Das hat Routine und die Schriftstücke sind entsprechend mit Verifizierungskriterien ausgestattet. Und Online-Bewerbungsverfahren oder semi-online geführte Bewerbungsprozesse haben bestimmte Verfahren und Sicherungen, die beiderlei Seiten rechtlich absichern.

    Zitat Zitat
    Da wäre ja die Uni in jedem Fall auf der sicheren Seite und hätte, wenn man es wirklich so streng sieht, freie Fahrt und könnte nach belieben unterstellen. Müsste man ja fast schon überlegen, ob man alles mögliche über einen Gerichtsvollzieher zustellen lässt, der das dann dokumentiert, damit man 100%-ig abgesichert ist.
    Oder man macht seine Angaben ordnungsgemäß und behält sich, wie von jedem offiziellen Dokument, eine Kopie ein. The system works. Frag mich abgesehen davon auch, wie das mit dem Kindergeld ohne Bewerbungskopien bzw. ohne de facto Studiennachweis weiterlaufen sollte. An die Familienkasse genauso wie ans Arbeitsamt kann man übrigens in vielen Fällen wirklich Scheinbewerbungen schicken und fährt damit eigentlich als Betrüger immer auf der sicheren Seite und kann nach Belieben das Leistungsprozedere umgehen. Sind nicht immer die großen bösen Institutionen, die all die Macht haben. Im Gegensatz zu den Prüfmethoden bestimmter Ämter sind die Bewerbungsverfahren im Hochschulbereich nach beider Seiten stark gesichert.

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