Seit der Novelle II des Bundesdatenschutzgesetz muss der Nutzer explizit zugestimmt haben, dass sie die Daten für eine Verarbeitung weitergeben dürfen.
Z.B. ein automatisches Kreuzchen bei "Ja, ich möchte den Newsletter lesen", ist mittlerweile verboten. Der Nutzer muss das Kreuz selbst setzen.
So, wie ich das Bundesdatenschutzgesetz verstanden habe, darf man die frei zugänglichen Daten für die Forschung benutzen, aber nicht für gewerbliche Zwecke, aber wie gesagt, ich bin da kein Experte.
Ob die Daten urheberrechtlich geschützt sind, kommt auf die Daten selbst an.
Was urheberrechtlich geschützt ist, wird im §1 des Urheberschutzgesetz reglementiert.
Personelle Daten (Namen, Anschrift, etc.) fallen also nicht darunter.Zitat