OK, mein Fehler. In der Tat wird im §110 auch von Verträgen gesprochen.
§108 besagt aber, dass die letzte Entscheidung über ein Vertrag weiterhin bei den Eltern (bzw. bei dem gesetzlichen Vertreter) liegt.
Wenn sie den Vertrag nicht einwilligen, bleibt der Vertrag nichtig und für die Nichteinwillung reicht ein formloses Schreiben.
Das sollte man im Internet sowieso nicht machen.