Dito.
Dennoch können die Eltern weiterhin von dem Vertrag zurücktreten, wenn ihnen dieser nicht gefällt.
Der §110 des BGB erweitert nicht die Geschäftsfähigkeit, sondern soll diese Erleichtern, da man dann nicht für jeden Vertrag eine Zustimmung braucht. (Sofern diese Person noch nicht volljährig ist)