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Thema: Neuigkeiten über Anime, Manga und Co. #6

Hybrid-Darstellung

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  1. #1


    SAY IT!

    SAY IT!!


  2. #2
    Hourou Musuko PV

    Keine Ahnung worum's geht aber diese 2D/3D Hybridoptik gefällt mir jetzt schon ziemlich gut, erinnert mich an die Cutscenes von Valkyria Chronicles.

  3. #3
    Um einen transsexuellen Jungen und ein ebenfalls transsexuelles Mädchen und deren Familien/Schulklassen. Ist recht kräftig gesüßte Slice'o Life garantiert nur mit Realitätsbehauptung.

    Sieht sehr schön aus. Und die Sprecher scheinen eine sehr gute Vorstellung abzuliefen.

  4. #4
    So wie du das ausdrückst, klingt es doofer, als ich es finde.
    Ich freue mich auf Trap und Reverse Trap. Bei dem ungewöhnlichen Zeichenstil besonders.

  5. #5
    Nee, die transsexuellen Charaktere funktioniert nicht wirklich wie Traps. Wenn wir so weit schon sind, können wir gleich alle Futa auch noch zu den Traps zählen.

  6. #6
    Oh! I get it now.
    Das sie es /wollen/ habe ich gar nicht in Betracht gezogen. Kennst du die Vorlage?

  7. #7
    Yep, habe den Manga gelesen, und auch Aoi Hana, welches dieselbe Geschichte mit einem lesbischen Päärchen in derselben Altersklasse ist. Die Geschichten waren ident, soweit ich sie gelesen habe. Niemand in den Geschichten hat ein bleibendes Problem damit, dass jemand den heteronormativen Kontext durchbricht. Oder wenn, dann zumindest kein ernsthaftes, so wie Leute IRL.

  8. #8


    Neuer Trailer zu Iron Vendetta/ Gungriffon with Girls

    Und die Preview zu Gunpla Builders 3:



    I can fap to this.

    Geändert von Ianus (22.11.2010 um 14:46 Uhr)

  9. #9
    Könnt ihr wenigstens mal in euer Forum schreiben, dass ihr dicht macht?
    Gebt ihr wirklich so wenig auf das Volk, dass das Forum eurer Seite bevölkert?

  10. #10
    isses so schwierig ne seite einfach ab 18 zu deklarieren? tz....

  11. #11

    Badass Freakin' Administrator
    stars_admin
    Zitat Zitat von Karl Beitrag anzeigen
    Könnt ihr wenigstens mal in euer Forum schreiben, dass ihr dicht macht?
    Gebt ihr wirklich so wenig auf das Volk, dass das Forum eurer Seite bevölkert?
    Da du laut eigener Aussage eh nie auf der Seite warst, wundert es mich, dass dich das stört.

    Zitat Zitat von blutmetzger Beitrag anzeigen
    isses so schwierig ne seite einfach ab 18 zu deklarieren? tz....
    Nein, aber dann wäre die Seite nur noch ab 23 bis 6 Uhr erreichbar.

  12. #12
    Zitat Zitat von Knuckles Beitrag anzeigen
    Nein, aber dann wäre die Seite nur noch ab 23 bis 6 Uhr erreichbar.
    bra?
    Zitat Zitat
    1. Trennung von Angeboten Die einfachste Möglichkeit, entwicklungsbeeinträchtigende Angebote dennoch einstellen zu können, besteht gemäß § 5 Abs. 5 JMStV darin, diese Angebote einfach getrennt von für Kinder (bis einschließlich 13 Jahren) bestimmten Angeboten zu verbreiten oder abrufbar zu machen. Allerdings besteht diese Möglichkeit nur für Angebote, bei denen eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung tatsächlich nur für Kinder, also Unter-14jährige, zu befürchten ist, wobei der Gesetzgeber wohl davon ausgeht, dass Kinder nicht auf Erwachsenenangeboten surfen. Mit anderen Worten muss man bei reinen Erwachsenenangeboten nur darauf achten, dass die dort gezeigten Inhalte nicht entwicklungsbeeinträchtigend für Jugendliche (ab 14 Jahren) sind.


    2. Einsatz eines anerkannten Jugendschutzprogramms
    Sollte man zu dem Ergebnis kommen, dass die Angebote auch für Jugendliche, also die Altersgruppe der 14-17jährigen, entwicklungsbeeinträchtigend sein könnten, gibt es die Möglichkeit der Nutzung eines anerkannten Jugendschutzprogramms. In § 5 Abs. 3 Nr. 1 JMStV in Verbindung mit § 11 JMStV ist vorgesehen, dass mit Hilfe von anerkannten Jugendschutzprogrammen der Pflicht des § 5 Abs. 1 JMStV, nämlich dafür Sorge zu tragen, dass solche Angebote von Kindern und Jugendlichen üblicherweise nicht wahrgenommen werden, entsprochen werden kann.
    Zur Zeit ist jedoch noch keinem Jugendschutzprogramm eine Anerkennung ausgesprochen worden.


    3. Zeitliche Verbreitungsbeschränkungen
    § 5 Abs. 4 JMStV sieht die Möglichkeit von zeitlichen Verbreitungsbeschränkungen vor. Werden entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte nur zwischen 23 Uhr und 6 Uhr eingestellt, erfüllt der Anbieter ebenfalls seine Verpflichtungen nach § 5 Abs. 1 JMStV.
    Inhalte, bei denen eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung nur für Jugendliche unter 16 Jahren zu befürchten ist, dürfen bereits ab 22 Uhr verbreitet werden.
    Diese Form der Beschränkung wirft zwar auch bei Internetangeboten keine besonderen technischen Schwierigkeiten auf, wird jedoch mit dem Interesse der meisten Anbieter, ihr Angebot rund um die Uhr zur Verfügung stellen zu können, kaum vereinbar sein. Denn im Gegensatz zum Fernsehen liegt der große Vorteil des Internets ja gerade darin, dass man nicht an bestimmte Programmzeiten gebunden ist, sondern die Angebote zu jeder beliebigen Zeit abgerufen werden können.

  13. #13

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