Zitat
Wer eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht, ist dagegen ohne weitergehende Einschränkung förderungsfähig. Der Besuch dieser Ausbildungsstätten setzt immer eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus und wird daher (in Verbindung mit einem durch den Abschluss ermöglichten Besuch einer der in § 2 BAföG genannten Ausbildungsstätten) als weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4a BAföG gefördert.
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