Well, das "it's" wirklich "a Sony".

Habe nette Post bekommen die ich euch nicht vorenthalten will.

Hier das Schreiben:
http://img32.imageshack.us/img32/637...eibenblack.jpg

Und hier die Anhänge:
http://img233.imageshack.us/img233/2...ang01black.jpg
http://img357.imageshack.us/img357/5...ang02black.jpg


Das ging schneller als erwartet. Natürlich konnte es Sony nicht lassen, mir eins reinzuwürgen.
Der Beamte ist aber auch nicht gerade korrekt. In der Warenbeschreibung unter Punkt 4 werden aus den beiden Parasite Eves mal schnell Spielesets mit 5 CDs, es wird nicht ersichtlich, dass es sich um nur zwei Spiele handelt. Aus den Demos werden dann plötzlich 13 PS2 Spiele. Wobei es ja nichtmal Spiele sind sondern "Kostproben".


Beim Markenrecht konnte ich folgendes in Erfahrung bringen:
Zitat Zitat von deutsches Markenrecht
Erschöpfung

Gem. § 24 Abs. 1 MarkenG hat es der Inhaber einer Marke oder geschäftlichen Bezeichnung zu dulden, dass die von ihm oder mit seiner Zustimmung in den Markt eingebrachten Waren von jedem Dritten vertrieben werden dürfen. Dies gilt für den Markt der Europäischen Union sowie den Markt der Vertragsstaaten des EWR. Man spricht dabei vom Grundsatz der gemeinschaftsweiten Erschöpfung des Markenrecht. Zu beachten ist dieser insbesondere im Fragenkomplex bezüglich der Reimporte von Originalware aus EU- bzw. EWR-Mitgliedsstaaten sowie der Reimporte/Importe von Originalware aus dem Nicht-EWR-Mitgliedsstaaten (so genannte Grauimporte). Ebenfalls hierzu gehören die Probleme um die Neu- bzw. Umverpackung importierter Ware.


Beschlagnahme

Unrechtmäßig gekennzeichnete Ware kann auf Antrag des Markeninhabers bei Einfuhr oder Ausfuhr durch die zuständige Zollbehörde gem. § 146 MarkenG beschlagnahmt werden. Gem. § 148 Abs. 1 MarkenG ist der Antrag bei der zuständigen Oberfinanzdirektion zu stellen und gilt in der Regel 2 Jahre. Die Kosten der Beschlagnahme hat der Antragsteller zu tragen (zu verauslagen). Außerdem hat er gem. § 146 Abs. 1 MarkenG eine Sicherheitsleistung zu erbringen. Voraussetzung für den Beschlagnahmeanspruch ist allerdings, dass eine offensichtliche Rechtsverletzung vorliegt.

Zitat Zitat von europäisches Markenrecht
Erschöpfung

Gem. Art. 13 GMVO ist das Ausschlußrecht des Inhabers einer GM grundsätzlich auf das erste Inverkehrbringen der damit gekennzeichneten Ware beschränkt. Hinsichtlich aller weiteren Vertriebsstufen, Weiterverkäufen, Im- und Exportvorgängen hat sich das Recht aus der GM erschöpft. Der Grundsatz der Erschöpfung wurde ursprünglich vom EuGH aus dem Recht des freien Warenverkehrs gemäß Art 30, 36 EGV hergeleitet und ist neben der GMVO auch im MarkenG und der MRRL enthalten.

Naja, kann so und so ausgelegt werden.
Auszüge aus dem internationalen Recht suche ich noch.


Ich werde von meinem Recht in Punkt 9 des Antrags gebrauch machen und einige Sachen richtig stellen. Außerdem hole ich mir noch Know How aus einem Rechtsforum. Es kann nicht sein, dass mir verwehrt bleibt, gebrauchte Spiele, die hier nicht vertrieben werden (Parasite Eve 1 nicht mit Bonusdisk) und Werbung, die es hier nicht gibt, für den privaten Gebrauch einzuführen.