Ordnungsmaßnahmen sind allerdings nur dann zulässig, wenn sie im Vorhinein bei den Eltern angekündigt wurden. In diesem Fall wäre dies Nacharbeiten unter Aufsicht.

Was hier greift ist allerdings die Vorstufe zu den Ordnungsmaßnahmen, die so genannten Erziehungsmaßnahmen, die nicht im Vorhinein angekündigt werden müssen, und zulässig sind, da sie sich aus dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule ableiten. Der Lehrer darf somit im "angemessenen Rahmen" überziehen . Er kann aber auch festlegen, dass die versäumte Unterrichtszeit zusammengerechnet und anschließend im Sinne einer Ordnungsmaßnahme nachgeholt wird.

Dein Fallbeispiel fällt übrigens auch unter die erzieherischen Maßnahmen.