Folgender Gesetztestext Beschreibt die Schulpflicht (Dokumentlink):
Zitat Zitat von Auszug SchG
§ 73 Beginn der Schulpflicht
(1) Mit dem Beginn des Schuljahres sind alle Kinder, die bis 30. September des laufenden Kalenderjahres
das sechste Lebensjahr vollendet haben, verpflichtet, die Grundschule zu besuchen. Dasselbe gilt für die
Kinder, die bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben und von
den Erziehungsberechtigten in der Grundschule angemeldet wurden.
(2) Nach Abschluss der Grundschule sind alle Kinder verpflichtet, eine auf ihr aufbauende Schule zu
besuchen.
Anmerkung:
Der Stichtag nach Absatz 1 Satz 1 tritt stufenweise in Kraft:
2003: 30. Juni 2006: 31. August
2004: 30. Juni ab 2007: 30. September
2005: 31. Juli
Der Stichtag nach Absatz 1 Satz 2 trat im Jahre 2005 in Kraft. Vorher war dieser Stichtag der 30. September
des laufenden Kalenderjahres.
§ 74 Vorzeitige Aufnahme und Zurückstellung
(1) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Kinder, die gemäß § 73 Abs. 1 noch nicht schulpflichtig
sind, zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn aufgrund ihres geistigen und
körperlichen Entwicklungsstandes zu erwarten ist, dass sie mit Erfolg am Unterricht teilnehmen werden. Die
Entscheidung über den Antrag trifft die Schule; bestehen Zweifel am hinreichenden geistigen und
körperlichen Entwicklungsstand des Kindes, zieht die Schule ein Gutachten des Gesundheitsamtes bei. Wird
dem Antrag stattgegeben, beginnt die Schulpflicht mit der Aufnahme in die Schule.
(2) Kinder, von denen bei Beginn der Schulpflicht aufgrund ihres geistigen oder körperlichen
Entwicklungsstandes nicht erwartet werden kann, dass sie mit Erfolg am Unterricht teilnehmen, können um
ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden; mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten können auch
Kinder zurückgestellt werden, bei denen sich dies während des ersten Schulhalbjahres zeigt. Die
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Entscheidung trifft die Schule unter Beiziehung eines Gutachtens des Gesundheitsamtes. Die Zeit der
Zurückstellung wird auf die Dauer der Pflicht zum Besuch der Grundschule nicht angerechnet.
(3) Kinder, die vorzeitig eingeschult oder vom Schulbesuch zurückgestellt werden sollen, sind verpflichtet,
sich auf Verlangen der Schule bzw. der Schulaufsichtsbehörde an einer pädagogisch-psychologischen
Prüfung (Schuleignungsprüfung und Intelligenztest) zu beteiligen und vom Gesundheitsamt untersuchen zu
lassen.
§ 75 Dauer der Schulpflicht
(1) Die Pflicht zum Besuch der Grundschule dauert mindestens vier Jahre. Der Übergang in eine auf der
Grundschule aufbauende Schule ist erst zulässig, wenn das Ziel der Abschlussklasse der Grundschule
erreicht ist.
(2) Die Pflicht zum Besuch einer Schule gemäß § 73 Abs. 2 dauert fünf Jahre. Für Kinder, die in dieser Zeit
das Ziel der Hauptschule nicht erreicht haben, kann die Schule die Schulpflicht um ein Jahr verlängern.
(3) Für Schüler, die nach zehnjährigem Schulbesuch die Schulpflicht nach den Absätzen 1 und 2 noch nicht
erfüllt haben, kann die Schule die Beendigung der Schulpflicht feststellen. Die Schulaufsichtsbehörde kann
diese Feststellung auf Antrag der Erziehungsberechtigten nach neunjährigem Schulbesuch treffen,
insbesondere, wenn von einem weiteren Schulbesuch eine sinnvolle Förderung des Schülers nicht erwartet
werden kann.
§ 76 Erfüllung der Schulpflicht
(1) Zum Besuch der in § 72 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Schulen sind alle Kinder und Jugendlichen verpflichtet,
soweit nicht für ihre Erziehung und Unterrichtung in anderer Weise ausreichend gesorgt ist. Anstelle des
Besuchs der Grundschule darf anderweitiger Unterricht nur ausnahmsweise in besonderen Fällen von der
Schulaufsichtsbehörde gestattet werden.
(2) Der Schulpflichtige hat die Schule zu besuchen, in deren Schulbezirk er wohnt. Dies gilt nicht für
Schulpflichtige, die eine Schule in freier Trägerschaft besuchen. Die Schulaufsichtsbehörde kann
1. bis zu einer Regelung nach den §§ 28, 30 und 31 aus Gründen einer im öffentlichen Interesse liegenden

Verbesserung der Schulverhältnisse nach Anhören der beteiligten Schulträger oder
2. zur Bildung annähernd gleich großer Klassen oder bei Erschöpfung der Aufnahmekapazität einer
Schule oder
3. in sonstigen Fällen, wenn wichtige Gründe vorliegen,
Abweichungen von Satz 1 zulassen oder anordnen.
In den Fällen von Nummern 2 und 3 hört die Schulaufsichtsbehörde vor der Entscheidung die Eltern der
betroffenen Schüler an. Die Schulaufsichtsbehörde kann in den Fällen von Satz 3 Nr. 2 und 3 die
Zuständigkeit für die Anhörung und Entscheidung auf den geschäftsführenden Schulleiter übertragen.
Ich möchte nun wissen, ab wann die Schulpflicht für mich als Gymnasiast endet. Ausserdem wäre eine genauere Definition der Schuplflicht nützlich; Was würde es bedeuten, wenn meine Schulpflicht jetzt bereits beendet ist? Ich kann ja deswegen nicht der Schule fern bleiben, oder?