Ergebnis 1 bis 13 von 13

Thema: Ende & Bedeutung Schulpflicht (D-BW) - Probleme mit Gesetztestext

Hybrid-Darstellung

Vorheriger Beitrag Vorheriger Beitrag   Nächster Beitrag Nächster Beitrag
  1. #1

    Question Ende & Bedeutung Schulpflicht (D-BW) - Probleme mit Gesetztestext

    Folgender Gesetztestext Beschreibt die Schulpflicht (Dokumentlink):
    Zitat Zitat von Auszug SchG
    § 73 Beginn der Schulpflicht
    (1) Mit dem Beginn des Schuljahres sind alle Kinder, die bis 30. September des laufenden Kalenderjahres
    das sechste Lebensjahr vollendet haben, verpflichtet, die Grundschule zu besuchen. Dasselbe gilt für die
    Kinder, die bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben und von
    den Erziehungsberechtigten in der Grundschule angemeldet wurden.
    (2) Nach Abschluss der Grundschule sind alle Kinder verpflichtet, eine auf ihr aufbauende Schule zu
    besuchen.
    Anmerkung:
    Der Stichtag nach Absatz 1 Satz 1 tritt stufenweise in Kraft:
    2003: 30. Juni 2006: 31. August
    2004: 30. Juni ab 2007: 30. September
    2005: 31. Juli
    Der Stichtag nach Absatz 1 Satz 2 trat im Jahre 2005 in Kraft. Vorher war dieser Stichtag der 30. September
    des laufenden Kalenderjahres.
    § 74 Vorzeitige Aufnahme und Zurückstellung
    (1) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Kinder, die gemäß § 73 Abs. 1 noch nicht schulpflichtig
    sind, zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn aufgrund ihres geistigen und
    körperlichen Entwicklungsstandes zu erwarten ist, dass sie mit Erfolg am Unterricht teilnehmen werden. Die
    Entscheidung über den Antrag trifft die Schule; bestehen Zweifel am hinreichenden geistigen und
    körperlichen Entwicklungsstand des Kindes, zieht die Schule ein Gutachten des Gesundheitsamtes bei. Wird
    dem Antrag stattgegeben, beginnt die Schulpflicht mit der Aufnahme in die Schule.
    (2) Kinder, von denen bei Beginn der Schulpflicht aufgrund ihres geistigen oder körperlichen
    Entwicklungsstandes nicht erwartet werden kann, dass sie mit Erfolg am Unterricht teilnehmen, können um
    ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden; mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten können auch
    Kinder zurückgestellt werden, bei denen sich dies während des ersten Schulhalbjahres zeigt. Die
    Seite 29 von 45
    Entscheidung trifft die Schule unter Beiziehung eines Gutachtens des Gesundheitsamtes. Die Zeit der
    Zurückstellung wird auf die Dauer der Pflicht zum Besuch der Grundschule nicht angerechnet.
    (3) Kinder, die vorzeitig eingeschult oder vom Schulbesuch zurückgestellt werden sollen, sind verpflichtet,
    sich auf Verlangen der Schule bzw. der Schulaufsichtsbehörde an einer pädagogisch-psychologischen
    Prüfung (Schuleignungsprüfung und Intelligenztest) zu beteiligen und vom Gesundheitsamt untersuchen zu
    lassen.
    § 75 Dauer der Schulpflicht
    (1) Die Pflicht zum Besuch der Grundschule dauert mindestens vier Jahre. Der Übergang in eine auf der
    Grundschule aufbauende Schule ist erst zulässig, wenn das Ziel der Abschlussklasse der Grundschule
    erreicht ist.
    (2) Die Pflicht zum Besuch einer Schule gemäß § 73 Abs. 2 dauert fünf Jahre. Für Kinder, die in dieser Zeit
    das Ziel der Hauptschule nicht erreicht haben, kann die Schule die Schulpflicht um ein Jahr verlängern.
    (3) Für Schüler, die nach zehnjährigem Schulbesuch die Schulpflicht nach den Absätzen 1 und 2 noch nicht
    erfüllt haben, kann die Schule die Beendigung der Schulpflicht feststellen. Die Schulaufsichtsbehörde kann
    diese Feststellung auf Antrag der Erziehungsberechtigten nach neunjährigem Schulbesuch treffen,
    insbesondere, wenn von einem weiteren Schulbesuch eine sinnvolle Förderung des Schülers nicht erwartet
    werden kann.
    § 76 Erfüllung der Schulpflicht
    (1) Zum Besuch der in § 72 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Schulen sind alle Kinder und Jugendlichen verpflichtet,
    soweit nicht für ihre Erziehung und Unterrichtung in anderer Weise ausreichend gesorgt ist. Anstelle des
    Besuchs der Grundschule darf anderweitiger Unterricht nur ausnahmsweise in besonderen Fällen von der
    Schulaufsichtsbehörde gestattet werden.
    (2) Der Schulpflichtige hat die Schule zu besuchen, in deren Schulbezirk er wohnt. Dies gilt nicht für
    Schulpflichtige, die eine Schule in freier Trägerschaft besuchen. Die Schulaufsichtsbehörde kann
    1. bis zu einer Regelung nach den §§ 28, 30 und 31 aus Gründen einer im öffentlichen Interesse liegenden

    Verbesserung der Schulverhältnisse nach Anhören der beteiligten Schulträger oder
    2. zur Bildung annähernd gleich großer Klassen oder bei Erschöpfung der Aufnahmekapazität einer
    Schule oder
    3. in sonstigen Fällen, wenn wichtige Gründe vorliegen,
    Abweichungen von Satz 1 zulassen oder anordnen.
    In den Fällen von Nummern 2 und 3 hört die Schulaufsichtsbehörde vor der Entscheidung die Eltern der
    betroffenen Schüler an. Die Schulaufsichtsbehörde kann in den Fällen von Satz 3 Nr. 2 und 3 die
    Zuständigkeit für die Anhörung und Entscheidung auf den geschäftsführenden Schulleiter übertragen.
    Ich möchte nun wissen, ab wann die Schulpflicht für mich als Gymnasiast endet. Ausserdem wäre eine genauere Definition der Schuplflicht nützlich; Was würde es bedeuten, wenn meine Schulpflicht jetzt bereits beendet ist? Ich kann ja deswegen nicht der Schule fern bleiben, oder?

  2. #2

    Users Awaiting Email Confirmation

    Zitat Zitat von Bluescreen Beitrag anzeigen
    Ich möchte nun wissen, ab wann die Schulpflicht für mich als Gymnasiast endet.
    Die Schulpflicht gilt für jeden gleich, egal ob Gymnasiast oder Hauptschüler.
    Wär ja schlimm, wenn ein Hauptschüler mehr Entscheidungsfreiheit hätte als du.
    Zitat Zitat
    Was würde es bedeuten, wenn meine Schulpflicht jetzt bereits beendet ist? Ich kann ja deswegen nicht der Schule fern bleiben, oder?
    Wieso nicht? Mit Abschluss der 9. Klasse kannst du zu Hause bleiben. Hast dann schließlich deine 5 Jahre weiterführende Schule hinter dir und einen Hauptschulabschluss hast du auch noch.

  3. #3
    moment:

    war es nicht so das man nur 8 jahre zur schule gehen muss?
    dann hat man zwar keinen abschluss aber hin muss man nicht mehr.
    bei uns wurde das immer gesagt.

  4. #4
    Aber, wenn man ABI macht, und nicht anwesend ist, ist der Kurs doch automatisch unterbelegt. Gilt das etwa nur für die Prüfungen?

  5. #5
    Wenn du Abi machst, gehst du _freiwillig_ zur Schule. Du bist nicht mehr dazu gezwungen, eine Schule zu besuchen, du besuchst sie, damit du _für dich_ einen besseren Abschluss hast. Natürlich werden Fehlzeiten noch berechnet und so weiter und so fort, aber du wirst z.B. nicht mehr von der Polizei zur Schule gebracht, wenn du zu viel schwänzt, da du nicht mehr schulpflichtig bist. Es ist deine eigene Entscheidung (oder halt die von deinen Eltern ), ob du zur Schule gehst oder nicht. Du musst dann halt deine Fehlzeiten beobachten, aber wie gesagt, du gehst _freiwillig_ zur Schule. Schulpflicht bedeutet lediglich, dass es... naja, halt eine Pflicht ist ;- ) Dieser bist du entbunden, sobald du deine neun bzw zehn Jahre voll hast...

  6. #6
    du kannst natürlich die schule verlassen denn der schulpflicht unterliegst du nicht mehr allerdings kommt dann die sog. berufschulpflicht

    hier mal ein ausschnitt aus der wikipedia seite zum thema

    Zitat Zitat
    Zu unterscheiden ist zwischen der Vollzeitschulpflicht und der Berufsschulpflicht. Die Vollzeitschulpflicht dauert in der Regel bis zum Abschluss des 9. Schulbesuchsjahres, in einigen Bundesländern bis zum Abschluss des 10. Schulbesuchsjahres. Der Begriff „Schulbesuchsjahr“ ist nicht mit dem Begriff „Jahrgangsstufe“ zu verwechseln (Beispiel: Für einen Schüler, der zweimal sitzengeblieben ist, endet die Vollzeitschulpflicht am Ende der Klasse 7 bzw. Klasse 8). Für Schüler, die eine Klasse oder mehrere Klassen übersprungen haben, endet die Vollzeitschulpflicht in der Regel nach dem Besuch der Klasse 9 bzw. Klasse 10. In engem sachlichem Zusammenhang mit der Vollzeitschulpflicht steht das Verbot der Kinderarbeit.

    Die Berufsschulpflicht beginnt nach Ablauf der Vollzeitschulpflicht. Die Berufsschulpflicht kann entweder durch die Teilnahme an einer Berufsausbildung, durch Bildungsgänge an einer Berufsbildenden Schule oder durch den Besuch der Sekundarstufe I oder der Sekundarstufe II einer Allgemeinbildenden Schule erfüllt werden. In der Regel endet die Berufsschulpflicht mit dem Ende der Berufsausbildung bzw. mit dem zwölften Schulbesuchsjahr. Die näheren Details und weitere Alternativen zum Nachkommen der Berufsschulpflicht unterscheiden sich je nach Bundesland.
    siehst also ist nich so einfach, einfach mit der schule aufzuhören und dann faul rumzusitzen

    @Miss Kaizer somit hat sich das thema auch erledigt von wegen freiwillig zur schule gehen weil man ja abi macht wenn du es nämlich nicht machst kommst automatisch zur berufschule in ürgendeinen idioten kurs (kann aber passieren das das amt ein wenig länger braucht dafür)

    Geändert von Gorewolf (10.01.2009 um 20:12 Uhr)

  7. #7
    Inwiefern wirkt sich ein Fernbleiben negativ auf Zeugnisse aus?

  8. #8
    Zitat Zitat von Bluescreen Beitrag anzeigen
    Inwiefern wirkt sich ein Fernbleiben negativ auf Zeugnisse aus?
    Nur indirekt und auch nicht zwangsweise.
    Du wirst schon merken, wenn du eine Klausur versaust, weil du den Stoff verpasst hast, dann hat sichs ausgewirkt. Und verständlicherweise kann dir dein Lehrer auf Dauer auch keinen guten Unterrichtsbeitrag eintragen, wenn du nichtmal körperlich anwesend bist, um Fragen zu beantworten.

    Da steht aber jetzt nicht "Schüler X war so und so oft nicht da", solche Dinge kommen in Oberstufenzeugnissen ja ohnehin nicht mehr vor.

    Ansonsten kann dich das Direktorat noch bei exzessivem Fernbleiben zur Attestpflicht zwingen.

  9. #9
    Zitat Zitat von La Bomba Beitrag anzeigen
    Nur indirekt und auch nicht zwangsweise.
    Also ich (Niedersachsen) kenne das so, dass man ab 50% Fehlzeit (egal ob entschuldigt oder nicht) 0 Punkte auf den Kurs kriegt. Und bei unentschuldigten Fehlstunden halt auch 0 Punkte auf die Stunde.

  10. #10
    Kann auch sein. Ich denke so etwas wird schulintern geregelt.

    Wir haben immer nur 0 Punkte auf Klausuren und Exen bekommen, wenn wir unentschuldigt nicht da waren.
    Aber im Grunde könnte auch jeder Lehrer argumentieren, dass er dich in der Stunde, in der du nicht da warst, ausfragen wollte und dir einfach so 0 Punkte geben.

    Bei zuvielen Fehlzeiten hats dann ne mündliche Prüfung über das bisherige Schuljahr in diesem Kurs gegeben...

  11. #11
    Zitat Zitat
    Zitat von La Bomba
    [...] Da steht aber jetzt nicht "Schüler X war so und so oft nicht da", solche Dinge kommen in Oberstufenzeugnissen ja ohnehin nicht mehr vor. [...]
    Wobei man das auch nicht einfach pauschal sagen kann. Bei uns in Berlin stehen sowohl entschuldigte Fehlstunden und Fehltage, als auch unentschuldigte Fehlstunden und Fehltage noch auf allen Zeugnissen einschließlich der 13. Klasse. Jedoch ist die Zählung immer sehr fehlerbehaftet, weil die meisten Lehrer zu faul sind, sich aufzuschreiben, wer wann anwesend war oder nicht.

  12. #12
    Ich weiß das es bei uns in der Schule noch die weitere Regelung gibt, das man maximal 20 Stunden im Monat unentschuldig fehlen darf, ab dann darf man denn Schüler rausschmeißen. Ansonsten würde ich nicht zuviel schwänzen, das geht auf deine Mündliche Note. Ansonsten wenn du 18 bist kannst du dich selbst entschuldigen, schreibst auf ein Zettel einfach nur "Krankheit", Datum, Unterschrifft und die Sache ist geregelt. Sollte bei anderen Schulen ähnlich sein.

  13. #13
    Also bei uns gilt ein Kurs ab 30% Fehlzeit als unterbelegt, folglich kann man 0 Punkte kassieren. Da helfen auch keine Entschuldigungen. (-> Niedersachsen)

    Und die Fehlzeiten dürfen, soweit ich weiss, auf den Zeugnissen nicht draufstehen, wenn man sich damit bewerben will. Schliesslich steht da nicht ob man eventuell eine ernsthafte Erkrankung hatte und daher 30 Tage nicht da war oder ob es einfach geschwänzt war. Wenn die Fehlzeiten also drauf stehen ins Sekretäriat gehen und das Zeugnis nochmal ausdrucken lassen, ohne Fehlzeiten. So wurde mir das zumindest gesagt und so ist es auch bei uns an der Schule geregelt.

Berechtigungen

  • Neue Themen erstellen: Nein
  • Themen beantworten: Nein
  • Anhänge hochladen: Nein
  • Beiträge bearbeiten: Nein
  •