In der Regel nicht. Sexuelle Handlungen mit Kindern werden mit sechs Monaten bis zehn Jahren geahndet, das Vornehmen sexueller Handlungen vor Kindern mit drei Monaten bis fünf Jahren. (§176 StGB)
Zusätzlich gelten Mindeststrafen für schweren Missbrauch von einem Jahr bei Rückfälligkeit; mindestens zwei Jahren bei Penetration, gemeinschaftlichem Vorgehen oder schwerer gesundheitlicher oder körüerlich-geistiger Gefährdung/Schädigung sowie der Herstellung von Kinderpornographie und mindestens fünf Jahren bei schwerer körperlicher Misshandlung, die das Opfer in Todesgefahr bringen (§176 a StGB)
Wird das Kind dabei leichtfertig getötet, wird eine Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren oder lebenslang verhängt. (§176 b StGB)
Egal was du gehört haben willst. Moment mal, in was für einem Forum sind wir überhaupt hier o_O?
Ich werde jetzt nicht noch mehr Paragraphen posten, aber bei der reinen Beschaffung bzw. dem Besitz urheberrechtlich geschützter Werke ohne entsprechende Genehmigung ("Raubkopie" ist ein so unschönes und dummes Wort) hat man gar keine strafrechtlichen Konsequenzen. Zivilrechtlich kann man auf Schadensersatz belangt werden und zur Vernichtung der Kopien gezwungen werden. Die Weitergabe ist erst die strafrechtliche Crux, welche bei gewerblicher Betreibung tatsächlich Freiheitsstrafen bis fünf Jahre, ansonsten bis drei Jahre nach sich ziehen kann.
Und die Umgehung von Schutzmaßnahmen ist eine sehr schwammige Angelegenheit. Manche Gerichte interpretieren schon das Setzen von Links als Beihilfemaßnahme, die strafrechtlich von Belang sein könne, andere weichen (IMO zurecht) von der Auffassung ab. Das ist ein sehr umstrittenes Thema.
Liegt eher an der unklaren Beweislage in vielen Fällen. Und falls sich einer Gedanken macht, ich hatte zufällig erst vor einer Viertelstunde die Gesetze nachgeschlagen. Ich hab den Mist auch nicht immer parat.