Dipl. User mit summa cum laude
Habt ihr euch die Verordnung ueberhaupt durchgelesen ? Im Grunde betrifft uns das denke ich gar nicht.
1) Private Websites sind nach §9 Abs 1 ausgenommen
2) Auf eine Ablieferungspficht wird nach §7 Ans 1 verzichtet, wenn die Daten frei abrufbar sind
3) Netzbasierte Kommunikations- und Diskussionsplattformen ohne Sach- und personenbezogene zusammenhaenge sind nach §9 Abs 7 ausgenommen
Dazu kommt noch, dass §1 Abs 1 nur die Werke einschliesst, die "zur Erfuellung der Aufgaben der Deutschen Nationalbibliothek" wichtig sind.
Ausserdem sagt Heise, dass die Strafe von bis zu 10kEuro erst nach einer Abmahnung erfolgt. Demnach ist genug Spielraum sich erst nach einer gegebenen Abmahnung mit der DNB in Verbindung zu setzen, ggf eine Verzichtserklaehrung zu erwirken und ansonsten den kram einfach zusammenzuklauben und zu uebertragen.
Ich sehe das ganze nicht soo tragisch. Das Gesetz wird sich an der Realitaet messen muessen. Und nicht jedes Gesetz wird dem Gesetzestext nach sondern dem allgemeinem Habitus nach durchgesetzt. Warten wir es ab. Ich sehe jedenfalls als Nichtjurist keinen Handlungsbedarf, fuer niemanden von uns.