Das wuerde ich nicht so kathegorisch ausschliessen ...
Wenn ich mich richtig erinnere gibt es einen Paragraphen im UrhG, der es erlaubt, Programme zu modifizieren, solange die modifikation ausschliesslich der Uebersetzung bzw Benutzbarmachung des Programmes dient.

Das muesste folgendes sein ...
Zitat Zitat von §62 UrhG Absatz 2
Soweit der Benutzungszweck es erfordert, sind Übersetzungen und solche Änderungen des Werkes zulässig, die nur Auszüge oder Übertragungen in eine andere Tonart oder Stimmlage darstellen.
Wie das natuerlich ausgelegt wird, weiss ich nicht ... ich bin kein Jurist.