Zitat:
UrhG § 69e Dekompilierung
(1) Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich, wenn die
Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der Codeform im Sinne
des § 69c Nr. 1 und 2 unerläßlich ist [...]
UrhG § 69c
Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen
vorzunehmen oder zu gestatten: [...]
2. die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen
eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten
Ergebnisse
Meiner Meinung nach steht dort, dass die Decompilierung und Anpassung eines Programmes zum Zweck der Uebersetzung erlaubt ist.
Zitat:
UrhG § 69d Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen
(1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedürfen die
in § 69c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen nicht der Zustimmung des
Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computer-
programms einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung
eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig sind.
Die bestimmungsgemaesse Benutzung des Programmes ist jedoch nur gewaehrleistet, sofern ich die Sprache auch verstehe, die es benutzt.