http://de.wikipedia.org/wiki/Spende#Rechtsfragen
Zitat:
Der Begriff Spende ist dem Zivilrecht unbekannt. Bürgerlich-rechtlich ist die Spende eine Schenkung, deren Merkmale des § 516 Abs. 1 BGB von der Spende erfüllt werden. Es handelt sich um eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.
http://de.wikipedia.org/wiki/Spende#...enden.E2.80.9C
Zitat:
In der Umgangssprache werden auch freiwillige Zahlungen z. B. für Freeware oder Donationware oder für kleinere Dienstleistungen als Spende bezeichnet. Hierbei handelt es sich aber um Zahlungen für Lieferungen oder Dienstleistungen (Download). Die Zahlungen sind deshalb keine Spende, die steuerlich abzugsfähig wäre. Für den Zahlungsempfänger sind sie Betriebseinnahme. Wenn aus diesen Einnahmen nach Abzug der Kosten ein Gewinn entsteht, ist dieser zu versteuern. Je nach Art der Lieferung oder Leistungen ist ein Gewerbe oder eine freiberufliche Tätigkeit anzumelden. Für einen vorsteuerabzugsberechtigten Zahlungsempfänger ist die Zahlung ein Bruttobetrag, von dem die darin enthaltene Umsatzsteuer abgeführt werden muss.
Wenn ich das richtig verstehe, dann ist selbst bei kosenlosen Sache für die man freiwillig Spenden kann diese Spende(die rechtlich eine Schenkung ist) als Einnahme anzusehen.
http://de.wikipedia.org/wiki/Gewerbe...T.C3.A4tigkeit
Zitat:
Selbständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (vgl. § 84 Abs.1 HGB). Wer nicht weisungsgebunden ist, ist demnach selbständig tätig. Dabei muss es sich um eine rechtliche Selbständigkeit handeln, eine wirtschaftliche Selbständigkeit reicht allein nicht aus.
Die Tätigkeit darf jedoch nicht den freien Berufen zugehören. Diese erfordern in der Regel eine höhere Bildung und sind besonders durch die persönliche Leitung und Mitarbeit des Betriebsinhabers geprägt (für genauere Erläuterungen siehe den Artikel Freier Beruf (Deutschland)).
http://de.wikipedia.org/wiki/Freier_...hnliche_Berufe
Die Pixler würden wohl auch zu den freien Berufen gehören.
http://de.wikipedia.org/wiki/Freier_...che_Behandlung
Zitat:
Ausübende der klassischen freien Berufe, auch Katalogberufe genannt, sind nicht gewerbesteuerpflichtig, da sie kein gewerbliches Unternehmen betreiben § 2 GewStG. Sie sind aber umsatzsteuerpflichtig (allerdings sind bestimmte Leistungen der Humanmedizin, für Bildung und Kultur, usw., umsatzsteuerfrei) und einkommensteuerpflichtig. Das Finanzamt entscheidet, ob eine selbständig ausgeübte Tätigkeit gewerblich oder freiberuflich ist.
Gewerbesteuer hätte man mal nicht. Mit der Umsatzsteuer gibts bei kleinen Umsätzen auch irgendwelche Sonderregeln. Einkommensteuer wird wohl anfallen.
Ob es da irgendwie weitere Sonderregelungen gibt - vor allem wenn das nur nebenher gemacht wird und man kleine Beträge einnimmt die nicht mal regelmässig sind, da die Spenden ja freiwillig sind - da kann sicher nur ein erfahrener Steuerberater genaueres dazu sagen.