Ich habe damit begonnen, ein Buch von Hohlbein umzusetzen. D.h. ich werde mich so gut wie möglich an die Story halten.
Jetzt weiss ich nicht, ob das ein rechtliches Problem darstellt, falls ich es irgendwann in der Community veröffentlichen würde.
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Ich habe damit begonnen, ein Buch von Hohlbein umzusetzen. D.h. ich werde mich so gut wie möglich an die Story halten.
Jetzt weiss ich nicht, ob das ein rechtliches Problem darstellt, falls ich es irgendwann in der Community veröffentlichen würde.
Naja, Hohlbein, oder zumindest seine Rechtlichen Vertreter könnten dich eigentlich sogesehen garnicht anrühren. Es ist ja dein Spiel, du hast es umgesetzt. Du müsstest lediglich den Titel des Spieles verändern, so dass er nicht 100% identisch mit dem Titel des Hohlbein buches ist.
wenn du es richtig dicke veröffentlichen willst, gibts auf jeden fall probleme aufgrund des urheberrechts....in nem kleinen kreis könnte es gehen, ohne einwilligung von hohlbein ist es aber eigentlich rechtens nicht möglich dieses spiel zu veröffentlichen...frag ggf beim verlag von hohlbein nach, inwiefern du elemente des buches verwenden darfst....
so nebenbei....da hier auch am metroid-spiel und ff-fanfictions gearbeitet wird....wenn diese figuren copyright geschützt sind darf man sie nicht verweden (is ja logisch)
es ist egal ob es ihr spiel ist...sie kopiert die story und die fällt unter das urheberrecht, da sie geistiges eigentum von hohlbein und seinem verlag ist....ohne anfrage und lizenz geht da nichts....Zitat:
Original geschrieben von Gamesware
Naja, Hohlbein, oder zumindest seine Rechtlichen Vertreter könnten dich eigentlich sogesehen garnicht anrühren. Es ist ja dein Spiel, du hast es umgesetzt. Du müsstest lediglich den Titel des Spieles verändern, so dass er nicht 100% identisch mit dem Titel des Hohlbein buches ist.
@ Wipeout
Man darf auch editieren :D
@ Topic
Ich denke mal, das dürfte wohl kein Problem sein, vor allem wird wohl der Herr Hohlbein nicht hier im Forum vorbeischauen.
Welches Buch wolltest du denn "nachmachen" ? *neugierigsein*
Manni
editieren????? wasn das? :p
yo als share/freeware is alles erlaubt ;)
Ich glaub nich das man dich verklagen könnte,
du verdienst ja kein Geld damit...
Falls du mit dem Spiel irgendwas verdienen würdest musst du dem Typen 50% abgeben oder so ^^°
Naja und woher soll er rausfinden das du sein Buch hier (oder wo anders) zum download anbietest? :D
Ich glaube Brainhacker hat recht so lange du keine Comerziellen Ziele damit verlogst kann man dich glaube ich nicht weiter belangen!!
Ist nicht schlimmes dran, würde ich sagen, schließlich verkaufst du das Spiel nicht. Du darfst ja auch Grafik kommerzieller Spiele benutzen, interessiert genauso wenig, solange du's nicht verkaufst. :A
du schafst dir keine rechtlichen oder geld gewinn bringenden vorteile
durch die veröffentlichung. es ist nur für dich und ggf für die comm.
nicht zum verleih (für geld) und net fürn handel. ergo gibs da auch keine rechtlichen probleme.
Es gibt ja genügend Fanfic RPGs.
Wenn du die story nicht 1zu1 kopierst, geht das als fanfic durch^^
Du hältst dich ja bloß an die story des buches, und kopierst es nicht, ausserdem setzt dus ja nicht als buch sondern als spiel um,und ich glaube nicht, dass dich da jetzt einer zur rechenschaft zieht.
Da kommt eher einer und mekert dich wegen dem maker an wenn du ihn nicht gekauft hast *lol*
Also höchst unwarscheinlich, dass du da n brief oder so bekommst^^
Er darf die Story 1zu1 kopieren!!! Nur darf er eben damit kein Geld verdienen!
Ausserdem, wie hier schon gesagt wurde, wird der werte Herr sircherlich nicht hier vorbeischauen!
MFG Menodon
nunja das einzige was dir passieren könnte ist, das du das game ausem inet holen musst, denn es stimmt eindeutig nicht, dass man ohne irgendwelche dinge geklärt zu haben einfach so ein buch in ein spiel umwandeln bzw verfilmen
im endeffekt kann der sagen, dass durch die veröffentlichung deines games, welches aus der story seines buches hervogeht, sein bucgh nimemr verkauft wird, da ja jeder hempel es sich nun kostenlos im internet downloaden kann.
wäre ja nichts anderes als ob du das buch abschreiben würdest und veröffentlichst.
nunja solange er nachweisen könnte, das es dem verkauf seines buches schadet, kanner das game wieder ausem inet bringen lassen, jedoch glaub ich nicht, dass sich hier jemand blicken lässt und deshalb stressen wird.
und was die leute hier gesagt haben mit dem chipsets von snes games,
das its genau so illegal wie alles andere, weil ich bin so zu 90% sicher, dass die gerippten chip und charsets urheberrechtlich geschützt sind und ne copyright haben, was soviel bedeutet wie ohne nachfragen und ausdrücklicher erlaubnis isses illegal und bleibt auch illegal, jedoch scheint es niemanden zu interessiern und wenn das buch nicht gerade aktuell ist, wird sich auch keiner beschweren
Ich war mal auf der HP von Hohlbein und da steht schon was von Urheberrecht etc. aber ich denke schon, dass ich damit einfach kein Geld verdienen dürfte.
Am besten schreib ich dem Herrn mal eine Mail oder einen Brief, um sicher zu gehen.
@Manni: Midgard
@MeNoDoN: Bin kein ER!!
LoLZitat:
Original geschrieben von Arlownay
@MeNoDoN: Bin kein ER!!
Du hast mich da falsch verstanden! Tut mir leid wenn ich dich damit irgendwie verletzt hab. Ich meinte aber den, der das buch geschrieben hat!
also ich weiß nicht, ich finde es keine gute idee jemanden zu fragen ob man sein buch mit einem illigalen spieleersteller ein illigales game mit wahrscheinlich illigalen inhalten an grafiken zu machen oO
wenn dann mahc das game so und änder es teilweise um
dann wäre rechtlich auch nichtsmehr wirkliches zu machen
Also ... ich koennte mich wieder mal aufregen, ich tus aber nicht .. sowas schadet nur meinen nerven *seuftz*
Warum lest ihr nicht einfach mal die Gesetzestexte zum Urheberrecht, anstatt euch in wuesten spekulationen zu ergehen. Google ist euer Freund, und selbst wenn ihr google nicht benutzen wuerdet, auf www.bundesregierung.de findet man mit etwas suchen auch die meisten gesetzestexte ... aber nein, das finden, und noch viel mehr das verstehen wuerde ja arbeit machen ^^
Also gut .. zur rechtlichen lage
Fuer das Gesetz ist es absolut unerheblich, ob ihr mit dem Spiel Geld verdient oder nicht. Illegal ist und bleibt illegal. Und ich rede hier jetzt nicht unbedingt von dem Buch, sondern von dem, was wir hier mit dem Maker veranstalten. Das benutzen einer nicht gekaufen version (also wenn man nicht die japanische Version besitzt und den kaufbeleg hat) ist genau so illegal, wie das verwendet von gerippten Graphiken oder Musiken, genau so wie das hoehren von aus dem netz gesaugten MP3s. Der sachverhalt ist nur so, das das theoretisch keinen juckt, denn wo kein klaeger, da kein richter. Viele von euch sind sowieso noch minderjaehrig, und koennen dementsprechend praktisch nicht belangt werden, ausser vielleicht zu ein paar allgemeinnuetzigen arbeitsstunden verdonnert werden. Zudem haben wir es hierbei meist mit auslaendischen Formen zu zun, die sich groesstenteils sehr gut ueberlegen werden, ob sie einen teueren auslandsprozess fuehren wollen. Das ist auch ein grund, warum Enterbrain, formals ASCII, niemals etwas gegen uns unternommen hat, es wuerde sich einfach nicht lohnen, denn sie koennten vielleicht 100 Euro fuer den Maker eintreiben, wenn sie gut sind vielleicht auch etwas mehr wegen exemplarischem beispiel bla bla, aber die Gerichtskosten wuerden sich schaetzungsweise um die 2000 bis 10.000 Euro drehen, sprich das ganze waere nicht rentabel. Das Fazit davon ist, es ist zwar ILLEGAL ABER GEDULDET. Im prinzip verhaellt es sich mit den Sounds, Musiken und Graphiken aus kommerziellen spielen genau so.
Der Fall mit der Story von Herrn Hohlbein liegt dagegen natuerlich anders. Natuerlich waere es von rechtlicher seite her das beste, ihn zu fragen, aber wie bereits gesagt wurde wirdt das unangenehme nebenfragen auf (schaetzungsweise ueber 99% der maker hier im forum sind illegal erworben). Andererseits steht mit an sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit fest, dass der herr hohlbein deswegen nicht gegen dich prozessieren wuerde, denn du erfuellst ja offensichtlich nicht den kernbestandteil des Plagiats (die Arbeit eines anderen als deine eigene Ausgeben). Ich sehe in den Nacherzaehlen des Buchen keine Problematik, solange du nicht grosse Textstellen oder gar das ganze Buch mitlieferst.
Im Prinzip ist das ganze Copyrightgehabe in der Community ehr eine Frage des Anstandes als des Gesetzes. Es gehoehrt sich einfach, dass, wenn man schon unerlaubter weise etwas Verwendet, man dem jenigen von dem es im Original stammt, eine Danksagung in den Credits einraeumt. Ich an deiner Stelle wuerde schreiben, das die Story deines Spieles frei nach dem besagten Buch von Herrn Hohlbein ist, und ihm im selben Atemzug fuer das inspirierende werk danken. Ich denke, dass dein Werk im Grossen und Ganzen wohl unter die Bezeichnung FanArt (die als solchen ja eigentlich auch illegal aber geduldet ist) fallen kann.
Was das verwenden von textpassagen angent, und das gilt genau so fuer gerippte graphiken, Sounds und Musik aus kommerziellen Produkten (Buecher, CDs, Spiele, ROMs) ist es wohl das beste, sich auf den §57 UrhG zu berufen, d.h. auf den " Paragraphen ueber unwesentliches Beiwerk" im Urheberrecht, welcher besagt, das die weitergabe einer urheberrechtlich geschuetzten Schrift (das koennen also auch tontraeger usw usw sein .. ist halt gesetzestext) gestattet ist, wen sie als Teil der eigentlichen Weitergabe nur die Funktion unwesentlichen Beiwerks ausmacht. Wenn ihr also eine MP3 aus FFX verwenden wollt, so duerft ihr dies tun, solange ihn nicht versucht, mit dem Maker FFX nachzubauen, denn in diesem Fall waere es ja kein unwesentliches Beiwerk mehr, sondern essentieller Bestandteil. Solange ihr aber die Musik, Chipsets, Soundeffekts, was auch immer, duch beliebige andere austauschen koenntet, ohne euerem werk den sinn zu nehmen, duerft ihr diese sogar mit euerem Werk weitergeben, denn sie erfuellen nur den zweck unwesentlichen Beiwerks.
In wiefern diese Argumentation vor Gericht standhaelt, ist natuerlich fraglich, denn letztlich liegt es immer am richter, wie er entscheidet, aber zumindest kann euch der §57 UrhG beruhigen, und ihr koennt euch dadurch rausreden, dass ihr den ebend in solcher weise (mis)interpretiert habt, ihr also versucht habt, euch kundig zu machen, und die Auslegung des gesetzes eine Aufgabe ist, die das allgemeine Verstaendnis von Recht ueber gebuehr beansprucht.
Zusammenfassend kann man nur sagen, macht euch nicht so viel Gedanken. Wegen Uhrheberrechtsverletzungen, was Story, Graphik-Rips, Musik usw angeht ist die Wahrscheinlichkeit verschwindend gering, dass euch deswegen jemand verklagt. Im zweifelsfall koennt ihr euch aber immer noch auf den §57 UrhG berufen. Das einzige, weswegen man euch wirklich drankriegen kann, ist, dass ihr den Maker illegal benutzt. Aber da es sich hierbei um eine Auslaendische Firma handelt, ist die Wahrscheinlichkeit eines Juristischen Schlages aeusserst gering. Da ist es ehr wahrscheinlich, dass man euch drankriegt, weil ihr mit edonkey eine charts-mp3 nach der anderen gezogen hat. Abgeschreckt hat das allerdings noch fast niemanden...
Gruss Ineluki
@ Ineluki:
Ein hervoragender Text, dem nichts mehr hinzuzufügen ist...
Außer:
- Arlownay befindet sich in der Schweiz...
- ..und ist deswegen auch nicht in der EU
Also wird sich das schweizerische Urheberrechtsgesetz wahrscheinlich in Details unterscheiden - verändert aber nichts am Schlusswort von Ineluki und dessen Aussage.
@ Arlownay:
Es wurde hier schon gepostet, aber auch ich rate dir, in irgendeiner Form - am besten per E-mail, falls möglich - Hohlbein zu fragen, denn was hast du denn schon zu verlieren?
Wenn er "Nein" sagt, wirst du es trotzdem machen, und das wird ihm wahrscheinlich auch bewusst ein, und vermutlich wird er sogar "Ja" sagen (noch dazu, wenn das Spiel nicht verkauft wird - falls es auch ferig werden sollte; womit ich dir auch nicht etwas unterstellen möchte..).
Und wie Ineluki bereits angeklingen hat lassen:
Verändere ein wenig die Namen, hier und dort ein paar Details und du hast kein Plagiat...
(wobei man noch immer nicht das "Recht" dazu hätte, aber darüber zerbrechen sich die Anwälte Tag und Nacht die Köpfe! Es hat keinen weiteren Sinn darüber hinaus ins Detail zu gehen...)
also inelukis aussage hat zwar ahnd und fuß, verwundert mich jedoch im extremen, da laut diesem gestzt ja eigentlich jedes buch verfilmt werden könnte oder habsch jetzt irgendwas falsch verstanden.
wenn hollywood sich jetzt denkt, wir verfilmen von hohlbein ein und weil wir so gut drauf sind lassen wir sogar alle den film kostenlos ansehen, und nur weil sie keinen gewinn dadurch machen ist es legal? oO
also sry ich les mir die passagen morgen mal durch weil glauben kann ich das irgendwie nicht.
wäre sonst echt ne total behämmerte regel, obwohl das behämmerte sich wunderbar auf unsere derzeitigen politiker zurückführen lässt.
najo auch wenn mein post jetzt eigentlichsinnlos ist, kann ich nur sagen, das ich erst wieder mein maul in dem threat aufmache, wenn ich alels vorher genau gelesen hab (also die rechtlichen dinge)
das buch kann verfilmt werden...solange die filmfirma beim autoren nachfragt und er diesen ein drehbuch verkauft oder eine lizenz zur verarbeitung des materials bereitstellt...ohn nachfrage an den autoren und seiner zustimmung geht legal gar nichts...
Also da hast du was total falsch verstanden.Zitat:
also inelukis aussage hat zwar ahnd und fuß, verwundert mich jedoch im extremen, da laut diesem gestzt ja eigentlich jedes buch verfilmt werden könnte oder habsch jetzt irgendwas falsch verstanden.
wenn hollywood sich jetzt denkt, wir verfilmen von hohlbein ein und weil wir so gut drauf sind lassen wir sogar alle den film kostenlos ansehen, und nur weil sie keinen gewinn dadurch machen ist es legal? oO
A) fuer das Copyrightrecht ist es egal, ob du geld dafuer nimmst, oder nicht, wenn du Dinge von anderen verteilst, die dir nicht gehoehren, ist es illegal.
B) Wenn jemand ein Film ueber ein Buch drehen wuerde, dan gilt das Buch natuerlich NICHT als unwesentliches Beiwerk, da es sich schliesslich um das Buch dreht.
C) Ausserdem ist die Weitergabe zum Privaten gebrauch auch wieder etwas ganz anderes, als die Weitergabe durch eine Firma an ihre Kunden, sprich die Filmemacher an die Zuschauer. Bei so etwas ist natuerlich der Begriff unwesentliches Beiwerk wesentlich enger zu sehen.Das ist der originale Gesetzestext. Wie die entsprechende Auslegung dieses Gesetztes zu erfolgen hat, weiss ich natuerlich auch nicht, denn ich bin weder Richter, noch Anwalt und habe auch nicht Jura studiert. Allerdings weckt dieser Gesetzestext bei mir als Normalbuerger die Assizoation, dass es fuer unser Makergeschaeft durchaus legal sein koennte, gerippte Chipsets und Musik aus anderen Spielen zu verwenden, da man diese durchaus ohne weiteres durch andere Chipsets etc ersetzen koennte. Wenn natuerlich das ganze Spiel aus den selben Chipsets besteht, und diese massgeblich fuer die Athmosphaere im spiel sind, ist es natuerlich wieder fraglich, ob es noch als unwesentliches Beiwerk durchgeht.Zitat:
UrhG § 57 Unwesentliches Beiwerk
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken,
wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der
Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.
Ich nehme an, das Gesetz wurde fuer kleinere Dinge, wie z.B. ein Trarae-Sample im Radio entwickelt, das nicht jeder Sender einen eigenen Musiker fuer solche unspezifischen Sounds anstellen muss ^__^
Letztendlich ist diese Fragestellung sowieso fuer uns nur von theoretischem Interesse, da der Maker selber ja ... na ihr wisst ja ...
Und fuer die ganz Suchfaulen: das UrhG als PDF
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/gesamt.pdf
Ich kenne mich zwar nicht mir dem Urheberrecht in der Schweiz aus, aber es ist im Ingternet unter http://www.admin.ch/ch/d/sr/231_1/index.html zu finden.
Eine Ausgabe als PDF findet sich hier: http://www.admin.ch/ch/d/sr/2/231.1.de.pdf
So ich hab mal ein wenig im Schweizer UrhG geblaettert und bin auf ein paar interessante Sachen gestossen:
Wie ihr das nun interpretiert, bleibt natuerlich euch selbst ueberlassen ^__^Zitat:
Art. 3 Werke zweiter Hand
1 Geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter, die unter Verwendung bestehender
Werke so geschaffen werden, dass die verwendeten Werke in ihrem individuellen
Charakter erkennbar bleiben, sind Werke zweiter Hand.
2 Solche Werke sind insbesondere Übersetzungen sowie audiovisuelle und andere
Bearbeitungen.
3 Werke zweiter Hand sind selbständig geschützt.
4 Der Schutz der verwendeten Werke bleibt vorbehalten.
Art. 8 Vermutung der Urheberschaft
1 Solange nichts anderes nachgewiesen ist, gilt als Urheber oder als Urheberin, wer
auf den Werkexemplaren oder bei der Veröffentlichung des Werks mit dem eigenen
Namen, einem Pseudonym oder einem Kennzeichen genannt wird.
2 Solange die Urheberschaft ungenannt oder bei einem Pseudonym oder einem
Kennzeichen unbekannt bleibt, kann diejenige Person das Urheberrecht ausüben, die
das Werk herausgibt. Wird auch diese Person nicht genannt, so kann das Urheberrecht
ausüben, wer das Werk veröffentlicht hat.
Art. 11 Werkintegrität
1 Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen;
a. ob, wann und wie das Werk geändert werden darf;
b. ob, wann und wie das Werk zur Schaffung eines Werks zweiter Hand verwendet
oder in ein Sammelwerk aufgenommen werden darf.
2 Selbst wenn eine Drittperson vertraglich oder gesetzlich befugt ist, das Werk zu
ändern oder es zur Schaffung eines Werkes zweiter Hand zu verwenden, kann sich
der Urheber oder die Urheberin jeder Entstellung des Werks widersetzen, die ihn
oder sie in der Persönlichkeit verletzt.
3 Zulässig ist die Verwendung bestehender Werke zur Schaffung von Parodien oder
mit ihnen vergleichbaren Abwandlungen des Werks.
Art. 19 Verwendung zum Eigengebrauch
1 Veröffentlichte Werke dürfen zum Eigengebrauch verwendet werden. Als Eigengebrauch
gilt:
a. jede Werkverwendung im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen,
die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde;
b. jede Werkverwendung der Lehrperson für den Unterricht in der Klasse;
c. das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen,
Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne
Information oder Dokumentation.
2 Wer zum Eigengebrauch berechtigt ist, darf die dazu erforderlichen Werkexemplare
auch durch Dritte herstellen lassen; als Dritte im Sinne dieses Absatzes gelten
auch Bibliotheken, die ihren Benützern Kopiergeräte zur Verfügung stellen.
3 Ausserhalb des privaten Kreises sind nicht zulässig:
a. die vollständige oder weitgehend vollständige Vervielfältigung im Handel
erhältlicher Werkexemplare;
b. die Vervielfältigung von Werken der bildenden Kunst;
c. die Vervielfältigung von graphischen Aufzeichnungen von Werken der
Musik;
d. die Aufnahme von Vorträgen, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes
auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger.
4 Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Computerprogramme.
Art. 20 Vergütung für den Eigengebrauch
1 Die Werkverwendung im privaten Kreis gemäss Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a
ist unter Vorbehalt von Absatz 3 vergütungsfrei.
2 Wer zum Eigengebrauch nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b oder Buchstabe c
oder wer als Drittperson nach Artikel 19 Absatz 2 Werke auf irgendwelche Art vervielfältigt,
schuldet dem Urheber oder der Urheberin hiefür eine Vergütung.
3 Wer Leerkassetten und andere zur Aufnahme von Werken geeignete Ton- und
Tonbildträger herstellt oder importiert, schuldet dem Urheber oder der Urheberin für
die Werkverwendungen nach Artikel 19 eine Vergütung.
4 Die Vergütungsansprüche können nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften
geltend gemacht werden.
Art. 21 Entschlüsselung von Computerprogrammen
1 Wer das Recht hat, ein Computerprogramm zu gebrauchen, darf sich die erforderlichen
Informationen über Schnittstellen zu unabhängig entwickelten Programmen
durch Entschlüsselung des Programmcodes beschaffen oder durch Drittpersonen
beschaffen lassen.
2 Die durch Entschlüsselung des Programmcodes gewonnenen Schnittstelleninformationen
dürfen nur zur Entwicklung, Wartung sowie zum Gebrauch von interoperablen
Computerprogrammen verwendet werden, soweit dadurch weder die normale
Auswertung des Programms noch die rechtmässigen Interessen der Rechtsinhaber
und -inhaberinnen unzumutbar beeinträchtigt werden.
Art. 25 Zitate
1 Veröffentlichte Werke dürfen zitiert werden, wenn das Zitat zur Erläuterung, als
Hinweis oder zur Veranschaulichung dient und der Umfang des Zitats durch diesen
Zweck gerechtfertigt ist.
2 Das Zitat als solches und die Quelle müssen bezeichnet werden. Wird in der Quelle
auf die Urheberschaft hingewiesen, so ist diese ebenfalls anzugeben.
Art. 29 Im allgemeinen
1 Ein Werk ist urheberrechtlich geschützt, sobald es geschaffen ist, unabhängig
davon, ob es auf einem Träger festgehalten ist oder nicht.
2 Der Schutz erlischt:
a. 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers oder der Urheberin für Computerprogramme;
b. 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers oder der Urheberin für alle anderen
Werke.
3 Muss angenommen werden, der Urheber oder die Urheberin sei seit mehr als 50
beziehungsweise 70 Jahren5 tot, so besteht kein Schutz mehr.
Art. 67 Urheberrechtsverletzung
1 Auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person wird mit Gefängnis bis zu
einem Jahr oder mit Busse bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig:
a. ein Werk unter einer falschen oder einer andern als der vom Urheber oder
von der Urheberin bestimmten Bezeichnung verwendet;
b. ein Werk veröffentlicht;
c. ein Werk ändert;
d. ein Werk zur Schaffung eines Werks zweiter Hand verwendet;
e. auf irgendeine Weise Werkexemplare herstellt;
f. Werkexemplare anbietet, veräussert oder sonstwie verbreitet;
g. ein Werk direkt oder mit Hilfe irgendwelcher Mittel vorträgt, aufführt, vorführt
oder anderswo wahrnehmbar macht;
h. ein Werk durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Verfahren, auch über Leitungen,
sendet oder ein gesendetes Werk mittels technischer Einrichtungen,
deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, weitersendet;
i. ein gesendetes oder weitergesendetes Werk wahrnehmbar macht;
k. sich weigert, der zuständigen Behörde die Herkunft der in seinem Besitz
befindlichen, rechtswidrig hergestellten oder in Verkehr gebrachten Werkexemplare
anzugeben;
l. ein Computerprogramm vermietet.
2 Wer eine Tat nach Absatz 1 gewerbsmässig begangen hat, wird von Amtes wegen
verfolgt. Die Strafe ist Gefängnis und Busse bis zu 100 000 Franken.
Art. 68 Unterlassung der Quellenangabe
Wer es vorsätzlich unterlässt, in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (Art. 25 und 28)
die benützte Quelle und, falls er in ihr genannt ist, den Urheber anzugeben, wird auf
Antrag der in ihren Rechten verletzten Person mit Busse bestraft.
Art. 68 Unterlassung der Quellenangabe
Wer es vorsätzlich unterlässt, in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (Art. 25 und 28)
die benützte Quelle und, falls er in ihr genannt ist, den Urheber anzugeben, wird auf
Antrag der in ihren Rechten verletzten Person mit Busse bestraft.
BRB vom 26. April 1993 (AS 1993 1820).
Einen Entsprechenden Paragraphen ueber unwesentliches Beiwerk konnte ich jedoch nicht finden.
In JEDEM Fall ist es aber ratsam bei Zweifeln einen Anwalt deines Vertrauens hinzuzuziehen, wenn du wirklich unbedingt sicher gehen willst ^__-
Gruss Ineluki