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Thema: Gewährleistungsfrist bei Leuchtmitteln

  1. #1

    Gewährleistungsfrist bei Leuchtmitteln

    Hallo,

    Ich habe gestern für mein Badezimmer eine neue 9W Halogenleuchte gekauft. Diese ging aber nach dem zweiten Einschalten schon Defekt. Heute bin ich zum Händler gefahren und wollte diese umtauschen.
    Da wurde der Händler schon halbwegs pampig, weil er Leuchtmittel nicht umtauscht. Ich fragte ihn wieso nicht. Ich bekam die pampige Antwort: "Das ist Gesetz!" (wortwörtliches Zitat) zurück. Da wurde ich auch pampig und fragte zurück, wo das steht, dass Leuchtmittel nicht umgetauscht werden dürfen. Da er keine passende Antwort parat hatte, hat er mir dann doch eine neue Leuchte gegeben und sagte nur noch kleinlaut. dass Leuchtmittel angeblich von der gesetzlichen Gewährleistungsfrist ausgeschlossen seien und deswegen braucht ein Händler sie nicht umtauschen, und dass er diesen Umtausch nur aus Kulanz macht. Angeblich kann man nämlich nicht beweisen, dass es sich um die tatsächlich gekaufte Glühlampe handelt. Kann ja sein, dass der Händler recht hat, aber das hätte man auch freundlicher sagen können.

    Ich mein sicherlich, die Gewährleistungsfrist sieht ja nicht unbedingt ein Umtausch vor, sondern eine Nachbesserung, aber was will man denn bei einer defekten Glühlampe nachbessern? Schon mal der Hersteller von einer Glühdauer von 2.000 Stunden und 8.000 Einschaltungen verspricht. Die Glühlampe hat gerade mal eine einzige Einschaltung überlebt. Auch finde ich diese Argumentation ein bisschen komisch. Demnach müsste man ja grundsätzlich nichts nachbessern, da man grundsätzlich nicht davon ausgehen kann, dass es sich um das tatsächlich gekaufte Produkt handelt. Es kann ja sein, dass Glühlampen tatsächlich von der Gewährleistungsfrist ausgeschlossen worden sind, aber ich finde zu diesem Thema nichts konkretes im Internet. Weiß einer, wie tatsächlich die Lage dazu ist? Das kuriose ist ja, dass selbst Pflanzen eine zweijährige Gewährleistungsfrist haben. Da macht es für mich keinen Sinn, dass Leuchten davon ausgeschlossen sein sollen.

  2. #2
    Das wäre mir neu. Soweit ich weis kann Nachbesserung auch in Form des Ersatzes durch ein neues Produkt erfolgen. Der Paragraph dient ja dazu dem Verkäufer die Möglichkeit zu geben ein defektes Produkt selbsttätig zu reparieren und nicht gleich ein "neuwertiges" Herausgeben zu müssen, wenn der Schaden sich leicht beheben ließe (zwecks Verschwendung und so). Wenn eine Nachbesserung nicht möglich ist, dann müsste normalerweise der Ersatz greifen. In beiden Fällen rekuriert das darauf, dass das gekaufte Produkt nicht die im Kaufvertrag vereinbarten Bedingungen erfüllt bzw. im Jargon einen Mangel hat und der Kunde entsprechend für sein Geld die gewünschte Leistung nicht erhalten hat. Wenn also der Verkäufer durch Nachbesserung die gewünschte Leistung nicht herstellen kann, dann hat er sie durch die Herausgabe einer gleichwertigen Sache herzustellen oder der Kaufvertrag kann angefochten werden, was dich zur Rückforderung deines Geldes berechtigt. (soweit das, was mir aus meinem Privatrechtunterricht noch hängen geblieben ist) Das BGB ist an der Stelle eigentlich recht eindeutig. Das BGB ist allgemeines Recht. Das es so eine spezielle Ausnahme dazu geben soll, ist für mich nur sehr schwer vorstellbar. Evtl. gibt es Richterrecht dazu aber wenn bezweifle ich, dass dein Verkäufer das so kennen würde. Ich denke wenn du bei weiterer Recherche nichts findest, kannst du davon ausgehen, dass dir dein Verkäufer Scheiße erzählt hat, um dich einzuschüchtern, damit du es nicht wagst nochmal wegen mangelhafter Ware bei ihm anzuklopfen.

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