Dieser saisonale Irrtum des Mietrechts ist wohl der nicht einheitlichen Rechtslage geschuldet. Fakt ist: als Mieter hat man kein grundsätzliches Recht auf dem Balkon oder der Terrasse zu grillen.
Es gibt Gerichte, die in ihren Urteilen zu dem Schluss kamen, dass es auf die Regelungen im Mietvertrag ankäme. Einige Gerichte gaben in diesen Fällen den Vermietern Recht, da es durch Rauch zu Geruchs- und Gesundheitsgefährdung kommen könnte. Andere Gerichte, wie das Amtsgericht Bonn zum Beispiel hielten es für zulässig, wenn einmal im Monat gerillt wird, in den Monaten April bis September, aber nur, wenn die Nachbarn mindestens 48 Stunden vorher informiert werden (Az.: 6 C 545/96).
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